SKG-WHV Klappmenue

 

           

Sommerliegeplatzordnung

 

 

§ 1       Geltungsbereich:

Die Sommerliegeplatzordnung gilt im gesamten Bereich des Sommerhafens, einschließlich der Außenanlagen und des Clubheims. Sie ist von allen Liegeplatznutzern und Gästen zu beachten.

 

§ 2       Jedes aktive Mitglied mit Boot hat Anspruch auf Zuweisung eines Liegeplatzes im Sommerhafen, sofern freie Liegeplätze verfügbar sind. Zuweisung erfolgt durch den Hafenmeister nach Rücksprache mit dem Vorstand.

 

§ 3       Wird ein zugewiesener Liegeplatz vorübergehend nicht genutzt, wird über die Nutzung durch den Vorstand entschieden.

 

§ 4       Liegeplätze können nach Rücksprache mit dem Hafenmeister und Vorstand getauscht werden.

 

§ 5       Ein Sommerliegeplatz wird nur für Boote mit mehr als 5,00 Meter Länge vergeben. Die in der SKG registrierten Mehrrumpfboote „Ragna“ und „No 4“ erhalten bis zum Verkauf oder Außerdienststellung Bestandsschutz.

 Einklappbare Trimarane sind wie Einrumpfboote zu behandeln, sofern sie im gefalteten Zustand die Breite von 3,30 Meter nicht überschreiten.

 

§ 6       Im Falle des Ablebens eines Liegeplatzinhabers kann das Boot bis zum Verkauf des laufenden Jahres im Sommerhafen liegen bleiben. Danach kann das Recht auf einen Liegeplatz nur von den direkten Nachkommen oder den Lebenspartnern ausgeübt werden, wenn sie aktives Mitglied geworden sind.

 

§ 7       Jeder Liegeplatzinhaber nutzt seinen Platz auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung. Die SKG übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden aus der Nutzung des Sommerhafens und seiner Einrichtungen. Jeder Liegeplatzinhaber verpflichtet sich eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

§ 8     Die Steganlage und der Fahrradstand sind kein Lagerplatz. Sie sind von Gegenständen aller Art freizuhalten. Grillen ist nur außerhalb der Steganlage auf dem Parkplatz erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass niemand belästigt oder geschädigt wird. Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt bleiben.

                                     Grillen auf dem Fahrradstand ist nur bei Festivitäten der SKG (Hafenfest) gestattet!

 

§ 9     Fahrrad- und Moped fahren sind auf der Steganlage untersagt. Abfälle sind in die Mülltonnen zu entsorgen. Wenn diese voll sind, ist der Abfall mitzunehmen. Die Mülltonnen sind zur Leerung an die Straße zu stellen.

 

§ 10   Die Boote sind so festzumachen, dass keine Teile des Schiffes auf den Steg ragen und das sichere Begehen des Steges behindern. Leinen sind nach dem Ablegen ordentlich auf dem Steg abzulegen. Im Bereich des Sommerhafens ist langsam und vorsichtig zu fahren, um Gefährdungen und Störungen zu vermeiden.

 

§ 11   Beim Verlassen der Hafenanlage hat sich jeder davon zu überzeugen, dass das Tor ordnungsgemäß verschlossen ist. Dasselbe gilt für das Clubheim.

 

§ 12   Stromanschluß:

Grundsätzlich ist für eine Stromentnahme ein Zwischenzähler an Bord Voraussetzung. Der Stromverbrauch ist von jedem Bootseigner zu dokumentieren. Der Stromverbrauch im Sommerhafen ist sofort nach dem Aufslippen, der Stromverbrauch im Winterlager umgehend nach dem Abslippen mit dem Schatzmeister abzurechnen.

 

§ 13   Schlüssel fürs Clubheim und Tor dürfen grundsätzlich nicht an Nichtmitglieder ausgeliehen werden.

Ausnahmen sind z. B. Gastlieger. Die Schlüsselausgabe ist zu vermerken und eine Sicherheit ( 50 € ) ist zu hinterlegen.

 

§ 14   Diese Liegeplatzordnung ist für alle Segelkameraden sowie Gäste verbindlich und soll das gedeihliche Zusammenleben fördern. Es können nicht alle Wechselfälle des Lebens geregelt werden, insofern sollte jeder sich so verhalten, wie er es vom Nachbarn erwartet.

 

§15    Die Sommerliegeplatzordnung ist ein Anhang zur Satzung. Jeder aktive Segelkamerad mit Boot ist verpflichtet, diese Sommerliege-platzordnung genauestens einzuhalten.

 

          Wilhelmshaven, 11. Februar 2011

 

          Der Vorstand