Winterliegeplatz-
und Slipordnung §1
Die auf dem Gelände der SKG am Neuengrodendeich von den
Mitgliedern errichtete Slipanlage ist Eigentum des Vereins
und soll den aktiven Mitgliedern das Slippen und
Überwintern ihrer Boote ermöglichen. Die Boote müssen beim
Slipvorgang sicher und einwandfrei auf dem Slipwagen
liegen. Es ist egal, ob das Boot mit dem Steven oder Heck
zum Nachbarverein WSVM aufgeslipt wird.
Wichtig! Während
des Slipvorganges und nach dem Abstellen des Bootes darf
die Grenze zum Nachbarverein WSVM nicht überschritten
werden Die Boote
dürfen ein Gewicht von 10 Tonnen und eine Breite von 4
Meter nicht überschreiten. Der
Abstand der einzelnen Boote wird vor jedem Aufslippen
durch den Slipmeister festgelegt. § 2
Die aktiven Mitglieder mit einem erworbenen
Winterliegeplatz haben ein Anrecht zum Aufslippen ihres
Bootes, wenn die Vorgaben gemäß § 1 erfüllt sind. Freie
Anrechte werden den aktiven Mitgliedern in der Reihenfolge
ihres Eintritts in die SKG zum Erwerb angeboten. Dieses
gilt nicht für Mehrrumpfboote. Dieses Anrecht gilt für die
Dauer ihrer aktiven Mitgliedschaft in der SKG und kann
nicht an andere vermietet, verkauft oder überlassen
werden. § 3
Im Falle des Ablebens eines Winterliegeplatzinhabers haben
die Angehörigen das Recht, den Platz noch weitere 2 Jahre
zu nutzen. § 4
Für Schäden, welche durch die Benutzung der Slipanlage und
ihrer Einrichtungen entstehen, übernimmt die SKG keine
Haftung. Ebenso sind die Segelkameraden, welche die Winden
und Geräte für andere bedienen, frei von Haftung im Rahmen
ihrer Tätigkeit. § 5
Beim Slippen hat der Bootseigner anwesend zu sein. Ist er
verhindert, hat er dies dem Vorstand anzuzeigen und
rechtzeitig einen geeigneten Vertreter zu benennen, der
Mitglied der SKG ist. Die Bedienung der Slipwinden ist nur
den vom Vorstand dazu bestimmten Segelkameraden gestattet.
Beim Slippen ist den Anweisungen des Slipmeisters bzw. dem
mit der Aufsicht beauftragten Segelkameraden Folge zu
leisten. § 6
Jeder Winterliegeplatz ist vom Nutzer in einem
ordentlichen und sauberen Zustand zu halten. Das gilt auch
für die Werkstatt (Muddelbude). Zur Pflege und
Instandhaltung der Boote ist es erlaubt, elektrische
Werkzeuge zu benutzen. Die Umweltbestimmungen sind
einzuhalten. Jeglicher Stromverbrauch ist über einen
Zwischenzähler zu dokumentieren, der vor dem Abslippen vom
Bootseigner abgelesen werden muss.
Die Anschlussleitungen sind nach dem verlassen des
Geländes vom Anschlusskasten zu trennen. § 7
Kein Segelkamerad hat Anspruch auf einen bestimmten
Winterliegeplatz. Die Einteilung erfolgt vor dem
Aufslippen durch den Slipmeister und wird rechtzeitig
durch Aushang bekannt gemacht. § 8
Arbeiten mit der Flex sollen 3 Wochen vor dem Abslippen
beendet sein. Arbeiten mit der Flex an den Booten ist nur
zulässig, wenn die Arbeitsstelle mit einer Plane so
abgedeckt ist, dass kein Funkenflug andere Boote in
Mitleidenschaft zieht. Flexarbeiten, die an der
Richtplatte aus- und durchgeführt werden können, sind hier
zu erledigen. Schleifarbeiten sind nur mit Geräten
erlaubt, die über eine Absaugvorrichtung verfügen. § 9
Jedes aktive Mitglied, mit Boot, ist verpflichtet, diese
Winterliegeplatzordnung genauestens einzuhalten.
Wilhelmshaven, 11. Februar 2011
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