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Winterliegeplatz- und Slipordnung

Winterliegeplatz- und Slipordnung

§1 Die auf dem Gelände der SKG am Neuengrodendeich von den Mitgliedern errichtete Slipanlage ist Eigentum des Vereins und soll den aktiven Mitgliedern das Slippen und Überwintern ihrer Boote ermöglichen. Die Boote müssen beim Slipvorgang sicher und einwandfrei auf dem Slipwagen liegen. Es ist unerheblich, ob das Boot mit dem Steven oder Heck zum Nachbarverein WSVM geslipt wird.

Während des Slipvorgangs und nach dem Abstellen des Bootes darf die Grenze zum Nachbarverein WSVM nicht überschritten werden. Die Boote dürfen ein Gewicht von 10 Tonnen und eine Breite von 4 Metern nicht überschreiten. Der Abstand der einzelnen Boote wird vor jedem Aufslippen durch den Slipmeister festgelegt.

 

§ 2 Die aktiven Mitglieder mit einem erworbenen Winterliegeplatz haben ein Anrecht auf das Aufslippen ihres Bootes, wenn die Vorgaben gemäß § 1 erfüllt sind. Freie Anrechte werden den aktiven Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Eintritts in die SKG zum Erwerb angeboten. Dies gilt nicht für Mehrrumpfboote. Das Anrecht gilt für die Dauer ihrer aktiven Mitgliedschaft in der SKG und kann nicht an andere vermietet, verkauft oder überlassen werden.

 

§ 3 Im Falle des Ablebens eines Winterliegeplatzinhabers haben die Angehörigen das Recht, den Platz noch weitere 2 Jahre zu nutzen.

 

§ 4 Für Schäden, die durch die Benutzung der Slipanlage und ihrer Einrichtungen entstehen, übernimmt die SKG keine Haftung. Ebenso sind die Segelkameraden, welche die Winden und Geräte für andere bedienen, von Haftung im Rahmen ihrer Tätigkeit freigestellt.

 

§ 5 Beim Slippen muss der Bootseigner anwesend sein. Ist er verhindert, hat er dies dem Vorstand anzuzeigen und rechtzeitig einen geeigneten Vertreter zu benennen, der Mitglied der SKG ist. Die Bedienung der Slipwinden ist nur den vom Vorstand dazu bestimmten Segelkameraden gestattet. Beim Slippen sind den Anweisungen des Slipmeisters bzw. dem mit der Aufsicht beauftragten Segelkameraden Folge zu leisten.

 

§ 6 Jeder Winterliegeplatz ist vom Nutzer in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten. Das gilt auch für die Werkstatt (Muddelbude). Zur Pflege und Instandhaltung der Boote ist die Benutzung elektrischer Werkzeuge erlaubt. Die Umweltbestimmungen sind einzuhalten. Jeglicher Stromverbrauch ist über einen Zwischenzähler zu dokumentieren, der vor dem Abslippen vom Bootseigner abgelesen werden muss. Die Anschlussleitungen sind nach dem Verlassen des Geländes vom Anschlusskasten zu trennen.

 

§ 7 Kein Segelkamerad hat Anspruch auf einen bestimmten Winterliegeplatz. Die Einteilung erfolgt vor dem Aufslippen durch den Slipmeister und wird rechtzeitig durch Aushang bekannt gemacht.

 

§ 8 Arbeiten mit der Flex sollen 3 Wochen vor dem Abslippen beendet sein. Arbeiten mit der Flex an den Booten sind nur zulässig, wenn die Arbeitsstelle mit einer Plane so abgedeckt ist, dass kein Funkenflug andere Boote in Mitleidenschaft zieht. Flexarbeiten, die an der Richtplatte ausgeführt werden können, sind hier zu erledigen. Schleifarbeiten sind nur mit Geräten erlaubt, die über eine Absaugvorrichtung verfügen.

§ 9 Jedes aktive Mitglied, mit Boot, ist verpflichtet, diese Winterliegeplatzordnung genau einzuhalten.

 

Wilhelmshaven, 11. Februar 2011

Der Vorstand